§ 4 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

Prüfungskommission

§ 4.

Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß ein in der Sanitätsverwaltung tätiger Arzt oder Pharmazeut sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Schlagworte

Kommission, Prüfer, Verwaltungsbeamter, Beamter

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006658

Dokumentnummer

NOR12072678

alte Dokumentnummer

N51980163820

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