§ 4 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1999

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftliche Prüfung

§ 4.

(1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken und folgende Prüfungsaufgaben zu umfassen:

  1. 1. die Ausarbeitung eines Veranlagungsvorschlages unter Berücksichtigung von mindestens drei verschiedenen Anlagemöglichkeiten, jedenfalls aber entweder eines Sparplanes oder eines Anlageplanes, ausgenommen Veranlagungen, die Finanzdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes vorbehalten sind, und
  1. 2. a) die Ausarbeitung von mindestens zwei jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden Auftragsentwürfen mit jeweils verschiedenen Bedingungen und
  2. b) die Überprüfung und Verbesserung von mindestens vier jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden Auftragsentwürfen, die rechtswidrige Bestimmungen enthalten. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung von Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, gestattet.

(2) Die Ausarbeitung des Veranlagungsvorschlages gemäß Abs. 1 Z 1 muß vom Prüfling in drei Stunden, die Erledigung der Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 muss vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10008038

Dokumentnummer

NOR12091283

alte Dokumentnummer

N5199913706U

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