§ 4 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 4.

(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

  1. 1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und
  2. 2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich sind, und einer muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10007826

Dokumentnummer

NOR12088092

alte Dokumentnummer

N5199658084J

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