§ 4 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Mündliche Prüfung

§ 4.

Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater notwendigen Kenntnisse über Beratungsmodelle, Beratungsorganisation, Kommunikationstheorie und die Zusammenarbeit mit und Abgrenzung gegenüber verwandten Berufsgruppen zu erstrecken. Der mündliche Prüfungsteil darf nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Schlagworte

Lebensberater

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007646

Dokumentnummer

NOR12085013

alte Dokumentnummer

N5199530326L

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