§ 4 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsnachweis für die Wasserleitungsinstallation

§ 4.

Der Befähigungsnachweis für die auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure ist zu erbringen

  1. 1. auf eine der in § 1 genannten Arten oder
  2. 2. durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 9.

Schlagworte

Gasleitungsinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007692

Dokumentnummer

NOR12085806

alte Dokumentnummer

N5199545796J

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