§ 4 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 4.

(1) Der mündliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

  1. 1. Grundzüge des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes,
  2. 2. Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes einschließlich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG),
  3. 3. Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG),
  4. 4. Grundzüge des Insolvenzrechtes einschließlich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG),
  5. 5. Grundzüge der Berufskunde,
  6. 6. Kollektivvertragsrecht,
  7. 7. für den Arbeitsvermittler einschlägiges Berufsrecht,
  8. 8. psychologische und soziologische Grundlagen,
  9. 9. Gesprächs- und Vermittlungsverhalten, Beratungstechnik,
  10. 10. Datenschutz.

(2) Der mündliche Prüfungsteil darf außer in begründeten Ausnahmefällen 45 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.

Schlagworte

Gesprächsverhalten

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088068

alte Dokumentnummer

N5199658059J

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