Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Mündlicher Prüfungsteil
§ 4.
(1) Der mündliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
- 1. Grundzüge des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes,
- 2. Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes einschließlich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG),
- 3. Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG),
- 4. Grundzüge des Insolvenzrechtes einschließlich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG),
- 5. Grundzüge der Berufskunde,
- 6. Kollektivvertragsrecht,
- 7. für den Arbeitsvermittler einschlägiges Berufsrecht,
- 8. psychologische und soziologische Grundlagen,
- 9. Gesprächs- und Vermittlungsverhalten, Beratungstechnik,
- 10. Datenschutz.
(2) Der mündliche Prüfungsteil darf außer in begründeten Ausnahmefällen 45 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.
Schlagworte
Gesprächsverhalten
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007825
Dokumentnummer
NOR12088068
alte Dokumentnummer
N5199658059J
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