§ 4 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 4.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

  1. 1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  2. 2. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen eines gewerberechtlich befugten Kosmetikbetriebes zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007096

Dokumentnummer

NOR12077217

alte Dokumentnummer

N5199013685J

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