Prüfungskommission
§ 4.
Die beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 GewO 1973) der Prüfungskommission müssen in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des Instandsetzens von Schuhen erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007004
Dokumentnummer
NOR12076245
alte Dokumentnummer
N5198911713F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
