§ 4 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Prüfungskommission

§ 4.

Die beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 GewO 1973) der Prüfungskommission müssen in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des Instandsetzens von Schuhen erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007004

Dokumentnummer

NOR12076245

alte Dokumentnummer

N5198911713F

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