§ 4 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1983

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

  1. 1. den erfolgreichen Besuch der Glasfachschule und eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit oder
  2. 2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glaser, Glasgraveur, Glasmaler, Glasschleifer und Glasbeleger oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler) oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als in Z 1 genannten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, idF der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit

Schlagworte

Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006746

Dokumentnummer

NOR12073558

alte Dokumentnummer

N5198310379P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)