Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
- 1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau, Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften) oder technische Mathematik einer inländischen Universität und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
- oder
- 2. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie, der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik, für Bautechnik, Fachrichtung Baubetriebstechnik, für chemische Betriebstechnik, für Textiltechnik, Fachrichtung Textilbetriebstechnik, oder für Berufstätige, Fachrichtung Betriebstechnik und
- b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 3. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und
- b) eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 4. a) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Betriebstechnik, für chemische Betriebstechnik oder für Textiltechnik, Fachrichtung Textilbetriebstechnik, oder den erfolgreichen Besuch der Handelsschule, sofern aus dem Zeugnis auch der Besuch des Freigegenstandes Spezielle Betriebswirtschaftslehre hervorgeht, und
- b) eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Gesetzesnummer
10006618
Dokumentnummer
NOR12160799
alte Dokumentnummer
N51978159360
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