§ 4 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1982

Zu Z 1 lit. a: Siehe heute das BG über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, und die dazu ergangenen Studienordnungen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

  1. 1. den erfolgreichen Besuch
  1. a) der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder
  2. b) der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität
  1. und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
  1. 2. den erfolgreichen Besuch
  1. a) des österreichischen Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien oder
  2. b) des Fachlehrganges für Wirtschaftswerbung, zweijährige Tagesschule, des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Schule
  1. und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
  1. 3. den erfolgreichen Besuch
  1. a) der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie oder
  2. b) des Lehrganges für Werbedesigner des Berufsförderungsinstitutes Oberösterreich oder eines vergleichbaren Lehrganges einer berufsbildenden Einrichtung
  1. und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
  1. 4. den erfolgreichen Besuch
  1. a) einer nicht unter die Z 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder
  2. b) einer Handelsschule
  1. und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
  1. 5. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
  1. 6. eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit
  1. 7. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 55 GewO 1973).

Zu Z 1 lit. a: Siehe heute das BG über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, und die dazu ergangenen Studienordnungen.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10006593

Dokumentnummer

NOR12071839

alte Dokumentnummer

N5197811528S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)