Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion oder
- 2. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Fotografenhandwerk und die Ausübung des Fotografenhandwerks als Gewerbeinhaber oder Pächter durch mindestens zwei Jahre oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Fotografenhandwerk als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
- durch Zeugnisse nachweist.
(2) Fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Tätigkeit in leitender Stellung in der Filmproduktion, wie insbesondere die Tätigkeit als Produktionsleiter, als Regisseur, als erster Kameramann, als erster Filmarchitekt oder als leitender Direktor eines Filmproduktionsunternehmens.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006537
Dokumentnummer
NOR12071485
alte Dokumentnummer
N5197711087Q
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