§ 4 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Spediteure

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995

Zu Z 1 lit. a: siehe heute das BG über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, und die dazu ergangenen Studienordnungen

Voraussetzungen für die Zulassung zur Spediteurprüfung

§ 4.

Zur Spediteurprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

  1. 1. den erfolgreichen Besuch
  1. a) der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930, oder
  2. b) der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften) einer inländischen Universität oder
  3. c) einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie
  1. und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Spediteure, hievon muß mindestens ein Jahr auf die Tätigkeit bei einem Spediteur entfallen, der sich laufend auch mit dem internationalen Speditionsgeschäft befaßt,
  1. 2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Spediteure, hievon müssen mindestens zwei Jahre auf die Tätigkeit bei einem Spediteur entfallen, der sich laufend auch mit dem internationalen Speditionsgeschäft befaßt,
  1. 3. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 2 fallenden höheren Schule und eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Spediteure, hievon müssen mindestens zwei Jahre auf die Tätigkeit bei einem Spediteur entfallen, der sich laufend auch mit dem internationalen Speditionsgeschäft befaßt.

Zu Z 1 lit. a: siehe heute das BG über sozial- und

wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 57/1983, und die dazu ergangenen Studienordnungen

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006535

Dokumentnummer

NOR12071463

alte Dokumentnummer

N5197711053Q

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