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§ 4 BB-PO 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1967

ABSCHNITT II

RUHEBEZUG Anspruch auf Ruhegenuß

§ 4

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) Der Ruhegenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(4) Wird ein Beamter infolge

  1. a) eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder
  2. b) einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung

    zur weiteren Eisenbahndienstleistung oder zu einem zumutbaren Erwerb unfähig, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

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