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§ 4 B-SVP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2000

Wirkungsbereich

§ 4.

(1) Sind für eine Dienststelle oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder die gesamte Arbeitsstätte zuständig.

(2) Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, örtlichen und dienstlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Z 4.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20000346

Dokumentnummer

NOR40003202

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