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§ 4  B-NastV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2015

Schlussbestimmungen

§ 4

(1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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