Überprüfung
§ 4.
Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
20004442
Dokumentnummer
NOR40071586
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