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§ 4 AVTGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2005

Überprüfung

§ 4.

Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20004442

Dokumentnummer

NOR40071586

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