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§ 4 AVO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

II. PRÜFUNGSORDNUNG

Inhalte

§ 4

(1) Der Ausbildungslehrgang Grundausbildung I setzt sich aus folgenden Gegenständen zusammen:

  1. –Strategisches Management–Qualitäts- und Kostenbewusstsein „Ich als Unternehmer/in“–Servicekultur/Fachthema–Rechte und Pflichten

(2) Als weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung wird gemäß § 31BDG der Nachweis (Teilnahmebestätigung bzw. Lernprotokoll Selbststudium Grundausbildung) über die Teilnahme an den Seminaren

  1. –FKE3 „Effiziente Leitung von Besprechungen und Teamsitzungen“–FKE4 „Projektmanagement“ und–FKE9 „Interaktive Mitarbeiter/innenführung“

(3) Von der obersten Dienstbehörde können für jeden Prüfungstermin weitere ausgewählte Prüfungsfächer für die Dienstprüfung unter Berücksichtigung des § 25 Abs. 1 BDG festgelegt werden. Zu diesem Zweck hat die oberste Dienstbehörde eine allgemeine Literaturliste zu den weiteren Prüfungsfächern mittels Dienstanweisung festzusetzen. Im Falle der Festlegung weiterer Prüfungsfächer ist mit Zuweisung zur Grundausbildung der Beamtin/dem Beamten aus dieser Liste die individuelle Prüfungsliteratur bekannt zugeben.

(4) Gemäß § 30 BDG kann eine Beamtin/ein Beamter auch eine Anrechnung von bereits nachweislich anderweitig erbrachten Ausbildungs- oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen auf die Grundausbildung bei der obersten Dienstbehörde beantragen. Diesem Antrag ist bei Gleichwertigkeit der Inhalte stattzugeben, wenn die Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme nicht länger als 1 Jahr zurückliegt.

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