§ 4.
In der Betriebsstätte müssen die für eine individuelle Bearbeitung der Kontaktlinsen und für deren Aufpolieren erforderlichen Geräte und Maschinen vorhanden sein.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
10006473
Dokumentnummer
NOR12087421
alte Dokumentnummer
N5199653178J
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