Leitung
§ 4.
Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40260745
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