§ 4.
(1) Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).
(2) Nach Bezirken sind eingerichtet:
- 1. Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz für die Bezirke 1/3/4
- 2. Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus für den 2. Bezirk
- 3. Arbeitsmarktservice Wien Redergasse für die Bezirke 5/6/7/8
- 4. Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel für die Bezirke 9/19
- 5. Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße für den 10. Bezirk
- 6. Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse für den 11. Bezirk
- 7. Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße für die Bezirke 12/23
- 8. Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai für die Bezirke 13/14
- 9. Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße für den 15. Bezirk
- 10. Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse für die Bezirke 16/17/18
- 11. Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße für den 20. Bezirk
- 12. Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße für den 21. Bezirk
- 13. Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße für den 22. Bezirk.
(3) Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I ist eingerichtet
- 1. für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Jänner bis Juni, und
- 2. für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
- und örtlich für ganz Wien zuständig.
(4) Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II ist eingerichtet für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Juli bis Dezember und örtlich für ganz Wien zuständig.
(5) Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Abs. 2 Z 1) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.
Schlagworte
Lehrplatz
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10008919
Dokumentnummer
NOR40258234
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