vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Allgemeine Prüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Einladung zur und Rücktritt von der Prüfung

§ 4.

(1) Die zur Prüfung angemeldete Person ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für die Person zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.

(2) Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt geben, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Meisterprüfungsstelle einlangt.

(3) Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Abs. 2 auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40258520

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)