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§ 4 AHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1949

Siehe dazu Art. 20 B-VG.

§ 4.

Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.

Siehe dazu Art. 20 B-VG.

Schlagworte

Regreß, Gehorsamspflicht

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR12003785

alte Dokumentnummer

N1194912955P

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