§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
(4) Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlage oder Brennwertgerät gemäß § 1 Abs. 2 Z 3) in eine öffentliche Kanalisation gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
(5) Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus der Verdichtung von Luft (§ 1 Abs. 2 Z 4) ist die Überwachung der Beschaffenheit des wässrigen Kondensates lediglich an Hand des Parameters Kohlenwasserstoff-Index zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Kohlenwasserstoff-Index im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20000786
Dokumentnummer
NOR40214738
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)