§ 4.
Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.
Nunmehr: Bundesminister für Inneres
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10000036
Dokumentnummer
NOR12000684
alte Dokumentnummer
N1191910754S
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