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§ 4 ABVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 4.

Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung zugrunde gelegt wurde, soweit die Berechnung der Beiträge nicht nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, und in welcher Zeit allenfalls Krankengeld bezogen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008994

Dokumentnummer

NOR12111300

alte Dokumentnummer

N6199638269L

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