II. HAUPTSTÜCK
Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
I. TEIL
Vollstreckung
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Exekutionstitel
§ 4.
Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40218046
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