Veräußerung von Anteilen
§ 4.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20008907
Dokumentnummer
NOR40164135
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