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§ 4 2. MIQA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7)

Berechnung

§ 4.

(1) Bei der Berechnung der Positionen in denAnlagen 1, 2 und 3 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.

(2) Abgegrenzte Ertragsansprüche inAnlagen 1, 2 und 3 sind dem Vermögenswert oder der verursachenden Veranlagungskategorie hinzuzurechnen.

(3) In denAnlagen 1, 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken (§ 30 Abs. 5 BMSVG) und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung (§ 35 Abs. 2 BMSVG) in die Positionen des § 30 Abs. 2 BMSVG einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20003415

Dokumentnummer

NOR40231717

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