Auskünfte aus dem Kontenregister
§ 4.
Die Auskünfte aus dem Kontenregister durch elektronische Einsicht werden der Geldwäschemeldestelle, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, der Finanzmarktaufsichtsbehörde, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, der Oesterreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres im Weg des jeweiligen Portalverbund-Stammportals gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
20011526
Dokumentnummer
NOR40233099
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