ABSCHNITT IIa
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 49f
Beginn und Höhe der Beitragszahlungen
(1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 v. H. des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, so setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.
(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach § 8 Abs. 1 ZDG abgeschlossenen Vereinbarung nach § 7a ZDG gegen diesen als Dienstgeber, allenfalls nach § 49g Abs. 5 gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF), Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Gesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse.
(3) Der Dienstgeber hat abweichend vom Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder Kalenderjahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 v. H. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.
(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, des Solidaritätsprämienmodells nach § 49c sowie für die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
(5) Welche Leistungen als Entgelt im Sinn der Abs. 1 und 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.
(6) Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach den Abs. 1 bis 5 oder nach § 49g an die Betriebliche Vorsorgekasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
(7) Abfertigungsanwartschaft sind die in einer Betrieblichen Vorsorgekasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten. Diese setzen sich zusammen aus:
- a) den in diese Betriebliche Vorsorgekasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese Betriebliche Vorsorgekasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
- b) allfälliger der Betrieblichen Vorsorgekasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich
- c) der allenfalls aus einer anderen Betrieblichen Vorsorgekasse in diese Betriebliche Vorsorgekasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
- d) der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.
(8) Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach § 43 zum Zeitpunkt des Übertrittes.
26.09.2011
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