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§ 49d LVBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2024

§ 49d

Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung

Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. 1. im § 26 Abs. 8 anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
  2. 2. § 26 Abs. 5 Z 6 auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes zur Anwendung kommt.

29.01.2024

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