Beendigung des Verwaltungspraktikums
§ 49c.
(1) Das Verwaltungspraktikum endet
- 1. durch Tod,
- 2. durch einvernehmliche Auflösung (§ 44 Abs. 1),
- 3. durch vorzeitige Auflösung (§ 45),
- 4. durch gerichtliche Verurteilung (§ 46),
- 5. durch Zeitablauf,
- 6. durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,
- 7. durch schriftliche Erklärung des Magistrats aus den in § 42 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 genannten Gründen oder
- 8. während der Probezeit (§ 2 Abs. 4 zweiter Satz) jederzeit durch Erklärung des Magistrats oder des Verwaltungspraktikanten.
(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.
05.11.2014
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