Mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson
§ 49a.
(1) Wird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Jahresnorm oder die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson hat während der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter Weisungen – die an der Schule anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Die der Leiterin oder dem Leiter zukommenden Stunden der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung sowie die Stunden der von ihr oder ihm wahrzunehmenden Unterrichtsverpflichtung sind auf die Leiterin oder den Leiter und die teilbetraute Landeslehrperson entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm oder der Lehrverpflichtung anteilig aufzuteilen. Im Rahmen dieser Aufteilung sind als Abzugsstunden ferner alle sonstigen aus Anlass der Leitung der Schule vorgesehenen Stunden zu berücksichtigen. Allfällige bei dieser Aufteilung sich ergebende Bruchteile einer Unterrichtsverpflichtung sind bei gleichzeitiger Anpassung der Abzugsstunden zulasten der teilbetrauten Landeslehrperson auf ganze Unterrichtsstunden aufzurunden.
(3) Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Die Schulleitung kann die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden auf die Landeslehrperson oder Landeslehrpersonen verteilen, die gemäß § 52 Abs. 11 mit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut sind.
(4) Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
(5) Bei der Übernahme der teilweisen Vertretung durch eine Landeslehrperson vermindern sich deren Dienstpflichten als Landeslehrperson anteilig entsprechend dem Ausmaß der übernommenen Leitungsaufgaben an einer Vollbeschäftigung und es ist (vorerst) für diesen Anteil der als Landeslehrperson zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung eine Festsetzung und Aufteilung der Jahresnorm nach den Grundsätzen des § 43 und § 47 Abs. 3a vorzunehmen. Darüber hinaus ist die in Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu erbringende Unterrichtsverpflichtung nach den Grundsätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 und 2 für die Jahresnorm auszuweisen. Die danach für die Erfüllung der Jahresnorm verbleibenden Stunden sind der Erfüllung der nichtunterrichtlichen Leitungsaufgaben zuzuordnen. Im Fall der erst im Verlauf eines Unterrichtsjahres erfolgenden teilweisen Betrauung mit der Leitungsfunktion ist die Festlegung und Aufteilung der Jahresnorm an das Ausmaß der Erfüllung der Leitungsaufgaben entsprechend anzupassen. Für die Dauer der teilweisen Betrauung mit der Leitungsfunktion ruht die Vertretungsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 3 Z 3.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40277181
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