§ 49 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2011

§ 49

Fortbetriebsrechte

(1) Nach dem Tod des Konzessionsinhabers sind zur Ausübung der Konzession berechtigt:

  1. a) die Verlassenschaft,
  2. b) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner, in dessen rechtlichen Besitz die Verteileranlage aufgrund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,
  3. c) unter den Voraussetzungen nach lit. b auch die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres,
  4. d) der Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse und
  5. e) der vom Gericht bestellte Zwangsverwalter oder Zwangspächter.

(2) Erfüllt eine fortbetriebsberechtigte natürliche Person nicht die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 4 lit. a, so ist von ihr, falls sie jedoch nicht eigenberechtigt ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer zu bestellen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die Bestellung des Geschäftsführers und jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers sind der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

22.04.2011

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