Beschriftung und Sinnbilder
§ 49.
(1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein
- 1. auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
- 2. bei Personenfahrzeugen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
- 3. Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
- 4. bei Dienstfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
(2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein
- 1. Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
- 2. Sinnbilder an den Sitzplätzen, die für ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen vorzusehen sind,
- 3. Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
(3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.
(4) Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.
Schlagworte
Betätigungshinweis
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40204058
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