§ 49
Anonyme Geburt
(1) Befindet sich eine Schwangere in einer Notlage und möchte sie deshalb anonym gebären, so dürfen von ihr bei der Aufnahme in die Anstaltsbehandlung keine personenbezogenen Daten erhoben und geführt werden. In den Aufnahmevermerken ist ein allenfalls von der Schwangeren angegebener Deckname einzutragen, sofern er nicht offenkundig zur Verwechslung mit einer dritten Person geeignet ist.
(2) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel sich die Krankenanstalt befindet, als zuständige Stelle der öffentlichen Jugendwohlfahrt unverzüglich über eine Aufnahme nach Abs. 1 informiert wird. Bis zum Tätigwerden der Bezirkshauptmannschaft hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt wahrzunehmen.
(3) Die Mutter ist über die Folgen der anonymen Geburt für das Kind sowie die Bedeutung der Kenntnis des Kindes von seiner Abstammung zu informieren und über die Alternativen zur anonymen Geburt aufzuklären. Entscheidet sie sich dennoch für die anonyme Geburt, so ist darauf hinzuweisen, dass sie für ihr Kind ihre Identität, eine sonstige Nachricht oder etwas Persönliches in einem verschlossenen Umschlag hinterlassen kann. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat den Umschlag der Bezirkshauptmannschaft zu überlassen. Diese hat ihn ungeöffnet aufzubewahren. Dem Kind ist auf seinen Wunsch der Umschlag zu überlassen:
- a) ab dem 6. Lebensjahr, wenn die Ausfolgung mit dem Entwicklungsstand vereinbar ist und die Obsorgeberechtigten zustimmen;
- b) ab dem 14. Lebensjahr auf seinen alleinigen Wunsch.
(4) Bei einer anonymen Geburt hat der Rechtsträger der Krankenanstalt Anspruch auf die LKF-Gebühren. Diese Kosten sind aus Mitteln der Sozialhilfe zu ersetzen.
14.11.2016
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