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§ 49 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

1. Zu Abs. 1: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff. 2. Zu Abs. 3: zur Wiedereinsetzung siehe §§ 129 ff. 3. Zu den Abs. 3 und 6: zur Gutgläubigkeit bzw. Redlichkeit siehe § 326 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Aberkennung

§ 49.

(1) Das Patent wird dem Patentinhaber aberkannt, wenn der Nachweis erbracht wird,

  1. 1. daß dem Patentinhaber der Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4 Abs. 1, §§ 6 und 7) nicht zustand;
  2. 2. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen war.

(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen (Abs. 1 Z 1 und 2) nur teilweise zu, so wird das Patent dem Patentinhaber nur teilweise aberkannt.

(3) Der Anspruch auf Aberkennung des Patentes steht im ersten Fall nur dem, der den Anspruch auf die Erteilung des Patentes hat, im zweiten Fall nur dem Beeinträchtigten zu und verjährt gegen den gutgläubigen Patentinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Patentregister.

(4) Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(5) Anstelle der Aberkennung kann die Übertragung des Patentes begehrt werden. Besteht der Anspruch auf Übertragung nur hinsichtlich eines Anteils, dann ist das Patent anteilsmäßig zu übertragen. Wird keine Übertragung begehrt und das Patent zur Gänze aberkannt, endet der Patentschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Patentes begehrt, kann der Patentinhaber bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Patent verzichten.

(6) Die vom früheren Patentinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit einem Jahr im Patentregister eingetragenen Lizenzrechte bleiben, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen wurden (§ 45), unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Patentinhaber entspringenden Ersatzansprüche, im Fall einer solchen Patentübertragung auch gegenüber dem neuen Patentinhaber aufrecht.

(7) Der Antrag auf Aberkennung oder Übertragung kann auch schon vor der Erteilung des Patentes hinsichtlich der Patentanmeldung gestellt werden, wobei die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden sind. Über den Antrag ist nach den Verfahrensvorschriften über die Aberkennung eines Patentes zu verhandeln. Wird die Übertragung der Patentanmeldung begehrt, dann ist das Anmeldeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auszusetzen und kann vorher nur mit Zustimmung des Antragstellers fortgesetzt werden.

1. Zu Abs. 1: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff.

2. Zu Abs. 3: zur Wiedereinsetzung siehe §§ 129 ff.

3. Zu den Abs. 3 und 6: zur Gutgläubigkeit bzw. Redlichkeit siehe § 326 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059403

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