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§ 49 NÖ SÄG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

10. Hauptstück

Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

§ 49

Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

Als Maßnahmen für einen längeren Verbleib von Ärzten im Erwerbsleben sind die Bestimmungen der §§ 132 bis 132c NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.

§ 50 - § 58

(entfällt)

29.01.2018

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