§ 49 LStVG. 1964

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1969

§ 49

Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte, des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundflächen sowie der in Betracht kommenden Grundbuchsauszüge, wenn es sich um Landesstraßen, Eisenbahn‑Zufahrtstraßen oder um Konkurrenzstraßen handelt, bei der Landesregierung, wenn es sich hingegen um Gemeindestraßen oder um öffentliche Interessentenwege handelt, bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.195/1969

05.03.2024

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