§ 49 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

§ 49

Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach seiner Kundmachung allen Dienstnehmern des Betriebes zur Kenntnis zu bringen.

30.10.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)