Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
§ 49
Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden.
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