§ 49
Teilzeitbeschäftigung an Stelle des Karenzurlaubes
(1) Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 6 entgegensteht, über Antrag der Landesbediensteten auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig mit der Landesbediensteten oder dem Landesbediensteten auch der Vater oder die Mutter im Anschluss an die Dienstfreistellung (§ 51) eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit dem Landesbediensteten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes der Karenzurlaub in Anspruch genommen, haben Landesbedienstete, soweit nicht Abs. 6 entgegen steht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
- a) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater oder die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt;
- b) bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Vater oder die Mutter, oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Erfolgt die Annahme an Kindes statt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 43 Abs. 3 lit. b) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, können Landesbedienstete, soweit nicht Abs. 6 entgegen steht,
- a) eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn von ihnen oder dem Vater oder der Mutter im ersten oder zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird, oder
- b) eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im zweiten Lebensjahr des Kindes von ihnen oder dem Vater oder der Mutter weder Karenzurlaub noch von beiden Elternteilen gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, oder
- c) eine Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig mit dem Vater oder der Mutter bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Sie beginnt entweder im Anschluss an die Schutzfrist, oder mit dem auf den Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes oder dem Ablauf der Teilzeitbeschäftigung der Mutter oder des Vaters folgenden Tag. Sie muss mindestens drei Monate dauern.
(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn die Landesbediensteten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten. Diese Gründe sind den Landesbediensteten bekannt zu geben.
(7) Die Landesbediensteten haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung
- a) bei Inanspruchnahme durch sie im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist,
- b) bei Inanspruchnahme durch die Eltern im ersten Lebensjahr des Kindes, bei Teilung der Teilzeitbeschäftigung zwischen dem Vater und der Mutter und bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile spätestens vier Wochen nach der Geburt,
- c) bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater oder die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben die Landesbediensteten bis zum Ende der Schutzfrist, in den Fällen der Abs. 7 lit. a und c binnen weiteren zwei Wochen, bekannt zu geben, ob sie an Stelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub während des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen wollen.
(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung an Stelle des Karenzurlaubes sind zwischen dem Dienstgeber und den Landesbediensteten zu vereinbaren. Auf Verlangen der Landesbediensteten ist die Personalvertretung, in Betrieben der jeweilige Betriebsrat, den Verhandlungen beizuziehen.
(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Landesangestellten den Dienstgeber auf Einwilligung einer Teilzeitbeschäftigung an Stelle des Karenzurlaubes einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen. Der Anspruch von Landesbeamten ist bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Landesbediensteten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Landesbediensteten mitzuunterfertigen.
(12) § 53 Abs. 4 und § 54 gelten sinngemäß.
25.01.2017
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