§ 49
Übergang von Schadensersatzansprüchen
Wenn der Landesbeamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf das Land über, als dieses an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge, Ruhe‑ oder Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch auf das Land nicht über.
24.10.2017
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