§ 49 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1979

9. Abschnitt
Wahlpflicht

§ 49
Inhalt der Wahlpflicht

Jeder Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei der Wahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht)r

11.10.2017

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