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§ 49 GmbHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Dritter Abschnitt.

Abänderungen des Gesellschaftsvertrages.

1. Titel.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 49.

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluß muß notariell beurkundet werden.

(2) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist.