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§ 49 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1994

§ 49

Wirkungsbereich

Soweit mit der Personalvertretung keine Einigung erzielt wurde, obliegt der gemeinderätlichen Personalkommission die Vorberatung aller an Gemeinderat und Stadtsenat gestellten Anträge, sofern sie allgemeine Maßnahmen in Durchführung der Gesetze, Verordnungen und Gemeinderatsbeschlüsse über das Dienstrecht und den Arbeitnehmerschutz oder allgemeine, den Dienstbetrieb betreffende Vorschriften (z. B. Geschäftsordnungen, Satzungen, Dienst- und Betriebsvorschriften) zum Gegenstand haben, sowie die Vorberatung gemäß §§ 10, 11 und 14.

01.02.2014

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