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§ 49 EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2009

Fachkenntnisausbildung

§ 49

Die Ausbildung für die unter § 48 angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:

  1. 1. Arbeiten als Sicherungsposten: mindestens

    24 Unterrichtseinheiten (Anhang 1),

  1. 2. Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens

    24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2),

  1. 3. Arbeiten als Betriebsleiter: mindestens 28 Unterrichtseinheiten (Anhang 3).

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