§ 49 BHygV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Untersuchungsmethoden

§ 49.

Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.

Schlagworte

Analyseverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142603

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