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§ 49 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Weiterleitung der Wahlunterlagen

§ 49.

(1) Nach Ende der Wahl im jeweiligen Wahlsprengel hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die ungeöffnete und versiegelte Wahlurne sowie nachstehende Wahlunterlagen unter sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission – im Falle des Allgemeinen Wahlsprengels an die Hauptwahlkommission – weiterzuleiten:

  1. 1. die Wahlniederschriften,
  2. 2. die Wählerliste und Abstimmungsverzeichnisse sowie gegebenenfalls die abgegebenen Wahlkarten.

(2) Für Sprengelwahlkommissionen aus Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung gilt: die Hauptwahlkommission hat die Abgleichung der in den gemäß Abs. 1 übermittelten Abstimmungsverzeichnissen verzeichneten Stimmabgaben mit den zugleich übermittelten Wahlkarten zu veranlassen und die Stimmabgaben unverzüglich in die Wählerliste zu übertragen. Die Hauptwahlkommission hat für die sichere Verwahrung der ungeöffneten Wahlurnen bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115056

alte Dokumentnummer

N6199812679O

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